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EuGH Urteil zum Auskunftsrecht

Der EuGH hat eine sehr praxisrelevante und umstrittene Frage, die sich im Rahmen einer DSGVO-Auskunft stellte, beantwortet: Reicht es bei einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO aus, lediglich die Kategorie von Empfängern zu benennen oder müssen jeweils die konkreten Empfänger benannt werden?

Die Antwort des EuGH lautet: Bei einer Auskunft müssen die konkreten Empfänger erwähnt werden, die pauschale Nennung von möglichen Empfängern oder Kategorien von Empfängern reicht nicht aus, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv sind.

(EuGH, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: C-154/21)

 
 
 

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